Leitender Notarzt

Infos über den LNA-Dienst in Burghausen

5 Notärzte der Arbeitsgemeinschaft Burghauser Notärzte wurden vom Rettungszweckverband Traunstein zum leitenden Notarzt berufen und beteiligen sich zusammen mit den Kollegen vom Nachbarstandort Altötting am Dienst der leitenden Notärzte im Landkreis.

 

Der Leitende Notarzt (Abkürzung "LNA" oder "Ltd. Notarzt") ist ein Einsatzleiter im medizinischen Bereich der Notfallrettung. Er hat alle medizinischen Maßnahmen am Schadensort zu leiten, zu koordinieren und zu überwachen. Er führt zusammen mit dem Organisatorischen Leiter (OrgL) die ihm unterstellten Einheiten zur Bewältigung von Großschadensereignissen mit mehreren Verletzten oder Erkrankten (Massenanfall von Verletzten, Katastrophen) mit dem Ziel einer bestmöglichen Versorgung aller Betroffenen.

Seine Aufgaben umfassen:

• Feststellung und Beurteilung der Lage aus medizinischer Sicht (Lagebeurteilung, Art des Schadens, Art der Verletzungen/Erkrankungen, Anzahl Verletzter/Erkrankter, Intensität/Ausmaß der Schädigung, Zusatzgefährdungen, Schadensentwicklung, Befreiung aus Zwangslagen, notwendiges Einsatzpotenzial, Anzahl der benötigten Kräfte, insbesondere Ärzte, Bedarf an Verbandsmaterial, Medikamenten und medizinischem Gerät, notwendige Transportkapazität, stationäre und ambulante Behandlungskapazität)

• Festlegung der Behandlungs- und Transportprioritäten, der medizinischen Versorgung, Delegation medizinischer Aufgaben, Festlegung der Transportmittel und Transportziele. Dazu sind neben notfallmedizinischer Erfahrung gute Kenntnis der regionalen Rettungsdienststrukturen, einsatztaktische Ausbildung und Führungskompetenz notwendig. Leitende Notärzte rekrutieren sich aus dem Kreis der aktiven Notärzte.

• Feststellung des Schwerpunktes und der Art des medizinischen Einsatzes (Sichtung, medizinische Versorgung, Transport)

Der LNA in Bayern ist in mehreren Gesetzen/Richtlinien definiert:
1. "Bayerisches Gesetz zur Regelung von Notfallrettung und Krankentransport (Bayerisches Rettungsdienstgesetz, BayRDG)" vom 8. Januar 1998 (Artikel 21, Absatz 3)
2. "Richtlinien für die Bewältigung von Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker (Massenanfall von Verletzten)", Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern Nr. ID4-2252.22-7 vom 01. September 1999

Der LNA bildet zusammen mit dem OrgL die Sanitätseinsatzleitung (SanEL), diese ist in Bayern den Einsatzleitungen der Feuerwehr, der Polizei und anderen Behörden und Organisationen gleichberechtigt. Er untersteht dem "Örtlichen Einsatzleiter" und berät diesen in medizinischen Fragen. Dem LNA und dem OrgL unterstehen alle vor Ort zur Verfügung stehenden Kräfte des Rettungsdienstes, des Notarztdienstes, des Sanitäts- und des Betreuungsdienstes der freiwilligen Hilfsorganisationen sowie alle weiteren Ärzte (z.B. Hausärzte, die mithelfen). Der LNA kann den im Einsatz mitwirkenden Ärzten in medizinisch-organisatorischen Fragen Weisungen erteilen.

Als LNA soll nur bestimmt werden, wer über eine mindestens dreijährige Einsatzerfahrung im Notarztdienst verfügt, regelmäßig im Notarztdienst des Rettungsdienstbereiches tätig ist, bei der Bayer. Landesärztekammer die Fortbildung zum Leitenden Notarzt vollständig absolviert hat oder über eine von der Bayer. Landesärztekammer als gleichwertig anerkannte Qualifikation verfügt und über die erforderlichen Kenntnisse der regionalen Organisation und Leistungsfähigkeit des Rettungs- und Gesundheitswesens verfügt. Die tätigen LNA werden in den Bereichen Führungsorganisation und Führungstaktik fortgebildet.

Die Rettungsleitstelle alarmiert den LNA bei

• Katastrophen und bei größeren Schadensereignissen mit zehn und mehr Verletzten;

• Schadensereignissen, bei denen mehr als drei Notärzte zum Einsatz kommen;

• sonstigen Schadenslagen, bei denen es nach dem Meldebild einer Koordinierung besonders bedarf.

Die Kennzeichnung ist vom Innenministerium nur mit dem Begriff "einheitliche Weste" vorgegeben. Die bayerischen Hilfsorganisationen haben sich abgestimmt, dass die bayerischen LNA (und OrgL) gelbe Westen mit Rückenaufschrift sowie einen Helm mit einem 4cm breiten, umlaufenden blauen Band tragen.

Der Rettungszweckverband bestellt in Abstimmung mit der Kassenärztlichen Vereinigung und den für die Bestellung der Organisatorischen Leiter zuständigen Kreisverwaltungsbehörden die zur Sicherstellung des Einsatzes notwendige Anzahl von Leitenden Notärzten.

Die benannten LNA sind berechtigt, auf ihren privaten Fahrzeugen Sondersignal (blaues Blinklicht und Einsatzhorn) zu führen, dies ist in einer weiteren Richtlinie des bayerischen Innenministeriums (Nr.IC/ID-3612.354-6 vom 23. Juli 2003) geregelt.